Zurück zum Gesetz

Art. 77

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 93 Abs. 5 RTVG)

  1. Die Ombudsstellen finanzieren sich durch die Rechnungsstellung nach Artikel 93 Absatz 5 RTVG.
  2. Sie stellen den betroffenen Programmveranstaltern die Verfahrenskosten nach Zeitaufwand in Rechnung.
  3. Es gilt ein Stundenansatz von 230 Franken.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.