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Art. 76

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 83 Abs. 1 Bst. b und 91 RTVG) Das Geschäftsreglement der Beschwerdeinstanz (Art. 85 Abs. 2 RTVG) regelt die Einzelheiten der Wahl und Geschäftstätigkeit der drei Ombudsstellen und die Aufsicht über sie.

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