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Art. 67j

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Das BAKOM publiziert jährlich: a. für die Haushalt- und für die Unternehmensabgabe sowie konsolidiert für beide: 1. die Gesamteinnahmen der Abgabe, 2. die Erhebungskosten; b. die Verwendung der Einnahmen nach Verwendungszweck.
  2. Die Erhebungsstelle und die ESTV liefern dem BAKOM die nötigen Angaben.

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