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Art. 67i

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 70c Abs. 2 RTVG)

Die ESTV veröffentlicht spätestens Ende April des Folgejahres mindestens Angaben zu:

  1. der Anzahl abgabepflichtiger Unternehmen, nach Tarifkategorie;
  2. den in Rechnung gestellten, einkassierten und sistierten Forderungen, nach Tarifkategorie;
  3. 1
  4. den Debitorenverlusten;
  5. den in Rechnung gestellten Verzugszinsen;
  6. den Ermessenseinschätzungen, nach Tarifkategorie;
  7. den Mahnungen und Betreibungen;
  8. den Betriebskosten der ESTV für die Erhebung der Abgabe;
  9. der Anzahl der Zusammenschlüsse (Art. 67c und 67d ) und der Rückerstattungen (Art. 67f ).

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Okt. 2018 (AS 2018 3209).

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