784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
(Art. 40 RTVG)
Der jährliche Abgabenanteil entspricht:
bei Veranstaltern von komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen: höchstens 80 Prozent ihres Betriebsaufwands;
bei Radio- und Fernsehveranstaltern, die ihren Leistungsauftrag aufgrund der Besonderheiten des Versorgungsgebiets nur mit einem besonders hohen Aufwand erfüllen können: höchstens 80 Prozent ihres Betriebsaufwands;
bei den übrigen Radio- und Fernsehveranstaltern: höchstens 70 Prozent ihres Betriebsaufwands.
Der Höchstwert wird in der Konzession festgehalten.
Das UVEK überprüft die Abgabenanteile der Veranstalter in der Regel nach fünf Jahren und legt sie gegebenenfalls neu fest.
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