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Art. 38

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 39 Abs. 1 RTVG)

Die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen erteilt werden, sowie die Verbreitungsart sind festgelegt:

  1. in Anhang 1 für Radioveranstalter;
  2. in Anhang 2 für Fernsehveranstalter.

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