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Art. 33

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 21 RTVG)

  1. Die SRG sorgt für eine dauerhafte Erhaltung ihrer Sendungen.
  2. Sie macht ihre Sendungsarchive der Öffentlichkeit in geeigneter Form zum Eigengebrauch und zur wissenschaftlichen Nutzung zugänglich, unter Respektierung von Rechten Dritter.
  3. Bei den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 arbeitet die SRG mit Fachinstitutionen im Bereich des audiovisuellen Erbes zusammen, um sicherzustellen, dass die Archivierung nach fachlich anerkannten Standards vorgenommen wird und der Zugang nach solchen Standards gewährt wird.
  4. Der Aufwand der SRG wird beim Bedarf nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe a RTVG berücksichtigt.

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