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Art. 32

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 19 RTVG)

  1. Das BAKOM publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Interesse sind. Es kann sie durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.
  2. Die Ergebnisse nach Absatz 1 müssen eine Form aufweisen, welche jede Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person ausschliesst, es sei denn, die bearbeiteten Daten seien vom BAKOM oder von der betroffenen Person selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder die Person stimme der Veröffentlichung zu.
  3. Die Verwendung oder die Reproduktion von statistischen Ergebnissen nach Absatz 1 ist unter Quellenangabe gestattet. Das BAKOM kann Ausnahmen vorsehen.

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