Zurück zum Gesetz

Art. 30

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 19 RTVG)

  1. Für die Erstellung der Rundfunkstatistik verwendet das BAKOM die durch den Vollzug der Radio- und Fernsehgesetzgebung erlangten Daten, insbesondere die Angaben im Rahmen der Meldepflicht und in den Jahresberichten nach Artikel 27 Absätze 2 und 3.
  2. Das BAKOM kann:
    1. bei den Veranstaltern schweizerischer Programme weitere für die Rundfunkstatistik erforderliche Daten erheben;
    2. die von anderen Behörden und Organisationen durch den Vollzug von Bundesrecht erlangten Daten heranziehen.
  3. Die Veranstalter stellen dem BAKOM die zur Erstellung der Rundfunkstatistik erforderlichen Informationen in der gewünschten Form unentgeltlich zur Verfügung.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.