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Art. 29

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 19 RTVG) Das BAKOM stellt die Erhebung und die Bearbeitung der Daten und die weiteren statistischen Arbeiten sicher, die für die Erstellung der Statistik nach Artikel 19 Absatz 1 RTVG (Rundfunkstatistik) erforderlich sind. Es koordiniert die Arbeiten in Anwendung der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20251mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.

Footnotes

  1. SR 431.011

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