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Art. 20

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 12 Abs. 2 und 3 sowie 13 Abs. 4 RTVG)

  1. Gesponserte Sendungen sind als solche zu kennzeichnen. Dazu können insbesondere der Name, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol, Produkte und Dienstleistungen des Sponsors verwendet werden.
  2. Jede Sponsornennung muss einen eindeutigen Bezug zwischen Sponsor und Sendung herstellen.
  3. Die Sponsornennung darf nicht unmittelbar zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen anregen, insbesondere nicht durch verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
  4. Während der Ausstrahlung einer Fernsehsendung darf in knapper Form an das Sponsoringverhältnis erinnert werden (Insert). Pro zehn Minuten Sendezeit ist ein Insert pro Sponsor zulässig. In Kindersendungen sind Inserts unzulässig.

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