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Art. 19

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 11 Abs. 2 RTVG)

  1. Werbespots dürfen höchstens zwölf Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde beanspruchen.1
  2. Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fernsehprogramme, die nicht im Ausland empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bezüglich der Werbedauer.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

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