784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Macht eine Kundin oder ein Kunde schriftlich glaubhaft, dass sie oder er missbräuchlich angerufen worden sei oder unlautere Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19861gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erhalten habe, so muss die Anbieterin von Fernmeldediensten ihr oder ihm folgende Daten, soweit vorhanden, mitteilen:
Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen oder Datum und Zeit der Mitteilung;
die Adressierungselemente sowie Namen und Adressen derjenigen Kundinnen und Kunden, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen erfolgt sind oder die unlautere Werbung versandt wurde.
Wenn die Daten nicht rückwirkend angegeben werden können und eine Fortset-zung der missbräuchlichen Anrufe oder der unlauteren Werbung wahrscheinlich ist, muss die Anbieterin die nötigen Daten sammeln und den Kundinnen und Kunden mitteilen.
Erfolgen missbräuchliche Anrufe oder der Versand von unlauterer Werbung von Anschlüssen von Kundinnen oder Kunden einer anderen Anbieterin aus, so müssen sämtliche an der Kommunikation beteiligten Anbieterinnen der nach Absatz 1 auskunftspflichtigen Anbieterin die notwendigen Informationen liefern.