784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation der Notrufe technisch nicht für jeden Standort möglich ist, müssen diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein.
Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe, wenn immer möglich, ein Kommunikationsmittel verwendet werden soll, mit dem die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation der Notrufe technisch möglich ist.
Notrufe dürfen durch priorisierte Fernmeldedienste der Sicherheitskommunikation (Art. 90 Abs. 2) nicht unterbrochen werden.
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