784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes und zugunsten der Alarmzentralen einen Standortidentifikationsdienst. Dieser muss auch Alarmzentralen zugänglich sein, die nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen sind.
Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sowie die Inanspruchnahme des Standortidentifikationsdienstes durch die Alarmzentralen richten sich nach den in Artikel 54 festgelegten Grundsätzen der kostenorientierten Preisgestaltung.
Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes tragen die Investitions- und Betriebskosten für das Anbieten des Standortidentifikationsdienstes.
Die wiederkehrenden Kosten der Leistungsbereitstellung sind zwischen den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes auf Vorleistungsstufe über die Anzahl der jährlich zu erwartenden Notrufe abzugelten.
Die Alarmzentralen tragen lediglich die Kosten für die Inanspruchnahme des Standortidentifikationsdienstes.
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