784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Ermöglicht der Anschluss die Erbringung des Zugangsdienstes zum Internet nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d aus technischen oder ökonomischen Gründen nicht, so kann die Grundversorgungskonzessionärin in Ausnahmefällen den Leistungsumfang dieses Dienstes reduzieren.
Bei einer finanziellen Beteiligung der Kundin oder des Kunden nach Artikel 18 Absatz 2 darf der Leistungsumfang nicht reduziert werden.
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