784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Die Mobilfunkanbieterinnen müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss, bei der Aktivierung oder Reaktivierung von Roamingdiensten sowie mindestens einmal jährlich schriftlich und leicht verständlich über die Konditionen und Modalitäten des internationalen Roamings informieren, insbesondere:
darüber, wie und wo die aktuell geltenden Tarife sowie die Tarifoptionen für Preisreduktionen abgefragt werden können;
über die Möglichkeit, eine Kostenlimite festzulegen und den Zugang zu sperren;
über die Möglichkeit, die Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz deaktivieren und reaktivieren zu können;
über die allenfalls fehlende Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz.
Beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz informieren sie ihre Kundinnen und Kunden sofort, unentgeltlich und leicht verständlich über die maximal anfallenden Kosten der folgenden internationalen Roamingdienste:
Anrufe in die Schweiz;
ankommende Anrufe;
Anrufe vor Ort;
Versand von SMS;
Datenübertragung, inkl. Versenden von MMS.
Sie ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, die Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz einfach und unentgeltlich zu deaktivieren und zu reaktivieren.
Sie weisen die Kundinnen und Kunden beim Verkauf eines Endgeräts, auf dem die Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz aus technischen Gründen nicht möglich ist, zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 auf Abonnemente und Optionen für Preisreduktionen für das betreffende Endgerät hin.
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