784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Werden bei Anrufen zwischen Kundinnen und Kunden verschiedener Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten höhere Gebühren verrechnet als bei Anrufen zu Kundinnen und Kunden derselben Anbieterin, so sind die Anrufenden beim Verbindungsaufbau kostenlos, werbefrei und einfach darauf hinzuweisen. Dies gilt auch bei Anrufen zwischen verschiedenen Kundengruppen derselben Anbieterin. Die Anbieterinnen müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, kostenlos auf den Hinweis zu verzichten.
1bis. Werden Kundinnen oder Kunden bei Anrufen auf Nummern für unternehmensweite Fernmeldenetze höhere Gebühren in Rechnung gestellt als bei Anrufen auf Nummern mit geografischen Kennzahlen, so sind sie beim Verbindungsaufbau kostenlos, werbefrei und einfach darauf hinzuweisen. Die Anbieterinnen müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, kostenlos auf den Hinweis zu verzichten.1
Bei Angeboten von Fernmeldediensten mit begrenzten kostenlosen oder vergünstigten Anteilen muss die Anbieterin es den Kundinnen und Kunden ermöglichen, sich kostenlos über die verbrauchten oder verbleibenden Anteile zu informieren.
Die Absätze 1–2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbindungen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming).2
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4161). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). ↩
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