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Art. 48a

784.10FMGFederal Act20.10.1997Originalquelle
  1. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen die unbefugte Manipulation von Fernmeldeanlagen durch fernmeldetechnische Übertragungen. Sie sind berechtigt, zum Schutz der Anlagen Verbindungen umzuleiten oder zu verhindern sowie Informationen zu unterdrücken.
  2. Zum Schutz vor Gefahren, zur Vermeidung von Schäden und zur Minimierung von Risiken kann der Bundesrat Bestimmungen über die Sicherheit von Informationen und von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten erlassen, insbesondere bezüglich:
    1. Verfügbarkeit;
    2. Betrieb;
    3. Sicherstellung von redundanten Infrastrukturen;
    4. Meldung von Störungen;
    5. Nachvollziehbarkeit von Vorgängen;
    6. Umleitung oder Verhinderung von Verbindungen sowie Unterdrückung von Informationen nach Absatz 1.

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