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Art. 21a

784.10FMGFederal Act20.10.1997Originalquelle
  1. Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).1
  2. Der Bundesrat kann die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.2Er kann Schnittstellen für den Zugang zu den Diensten nach internationalen Normen vorschreiben. Das BAKOM erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften.
  3. Die zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen müssen die Interkonnektion auch anbieten, wenn sie nicht marktbeherrschend sind. Für Streitigkeiten über die Bedingungen der Interkonnektion gelten die Artikel 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b sinngemäss.3Der Bundesrat kann den zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen weitere Pflichten auferlegen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

  3. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

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