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Art. 19b

784.10FMGFederal Act20.10.1997Originalquelle

Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, veröffentlicht das BAKOM den Namen und die Adresse der Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand sowie die Rechte und Pflichten aus der Konzession.

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