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Art. 12a

784.10FMGFederal Act20.10.1997Originalquelle
  1. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen gewährleisten, dass ihre Preise für die Kundinnen und Kunden transparent sind.
  2. ** Sie informieren die Öffentlichkeit über die Qualität der von ihnen angebotenen Fernmeldedienste.
  3. Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Anbieterinnen veröffentlichen müssen.
  4. Das BAKOM kann die Öffentlichkeit über die verschiedenen Fernmeldedienste der Anbieterinnen informieren.

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