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Anhang 2

748.131.1VILFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle

(Art. 65b )

Zwingende Markierungen und Befeuerungen für registrierungspflichtige Luftfahrthindernisse

Kategorie von ObjektenVoraussetzungZwingende Markierungen und Befeuerungen
Antennen oder MastenHöhe von 60 m und mehr– Markierung: Rot/weiss/rote Lackierung auf 30 % der Mastlänge von der Spitze abwärts – Befeuerung: Rote Niederleistungsfeuer auf der Spitze.
BauprofileHöhe von 60 m und mehr im bebauten Gebiet oder von 40 m und mehr im unbebauten Gebiet– Markierung: Rot/weiss/rote Lackierung auf 30 % der Mastlänge von der Spitze abwärts – Befeuerung: Rote Niederleistungsfeuer auf der Spitze.
Freileitungen (mit Ausnahme von Hochspannungs-Freileitungen gemäss Art. 63 Buchstabe a)Höhe von 60 m und mehrMarkierung: Orange Kugeln positioniert am Anfang und am Ende sowie auf den Masten.
HängebrückenHöhe von 60 m und mehr im bebauten Gebiet oder von 40 m und mehr im unbebauten GebietMarkierung: Orange Kugeln positioniert am Anfang und Ende sowie auf den Zwischenstützen
Krane oder KrangruppenHöhe von 60 m und mehr im bebauten Gebiet oder von 40 m und mehr im unbebauten Gebiet– Markierung: Orange Manschette oder Kugel jeweils auf der Spitze und den Auslegern – Befeuerung: Rote Niederleistungsfeuer auf der Spitze und den Auslegern.
MaterialseilbahnenHöhe von 60 m und mehr im bebauten Gebiet oder von 40 m und mehr im unbebauten GebietMarkierung: Orange Kugeln positioniert bei Tal- und Bergstation sowie auf den diese Seilabschnitte betreffenden Zwischenstützen
MobilkraneHöhe von 60 m und mehr im bebauten Gebiet oder von 40 m und mehr im unbebauten Gebiet– Markierung: Orange Manschette oder Kugel auf der Spitze oder ein lackierter Rollenkopf – Befeuerung: Rote Niederleistungsfeuer auf der Spitze
PersonenseilbahnenHöhe von 60 m und mehrMarkierung: Orange Kugeln positioniert bei Tal- und Bergstation sowie auf den diese Seilabschnitte betreffenden Zwischenstützen
SlacklinesHöhe von 40 m und mehr im unbebauten GebietMarkierung: Orange Kugeln positioniert am Anfang und Ende
Temporäre
Messmasten
Höhe von 60 m und mehr im bebauten Gebiet oder von 40 m und mehr im unbebauten Gebiet– Markierung: Rot/weiss/rote Lackierung auf 30 % der Mastlänge von der Spitze abwärts – Befeuerung: Rote Niederleistungsfeuer auf der Spitze.
Temporäre SeilkraneHöhe von 60 m und mehr im bebauten Gebiet oder von 40 m und mehr im unbebauten GebietMarkierung: Orange Kugeln positioniert bei Tal- und Bergstation sowie auf den Zwischenstützen, bei Ausserbetrieb Hängenlassen eines rot-weiss-rot markierten Fasses oder einer Kugel.

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