(Art. 29b )
Bodenabfertigungsdienste
Verweise im vorliegenden Anhang auf bestimmte Artikel beziehen sich auf die Richtlinie 96/67/EG
- Leitungsorgan nach Artikel 2 Buchstabe c ist der Flugplatzhalter.
- Die Flugplatzhalter schlagen dem BAZL eine Kontrollstelle nach Artikel 4 Absatz 2 vor. Das Amt entscheidet über deren Einsetzung.
- Jeder Flugplatzhalter, auf welchen die Richtlinie Anwendung findet, sorgt für die Bildung eines Nutzerausschusses nach Artikel 5.
- Die Flugplatzhalter können im Betriebsreglement eine Beschränkung der Zahl der Dienstleister nach Artikel 6 Absatz 2 vorsehen.
- Die Flugplatzhalter können im Betriebsreglement eine Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger nach Artikel 7 Absatz 2 vorsehen.
- Beschliesst ein Flugplatzhalter, Verwaltung und Betrieb zentraler Infrastruktureinrichtungen nach Artikel 8 einer einzigen Stelle vorzubehalten, so hat er im Betriebsreglement die betreffenden Einrichtungen zu bezeichnen und deren Verwaltung zu regeln.
- Die Flugplatzhalter können im Betriebsreglement Ausnahmen nach Artikel 9 vorsehen. Für die Meldung an die europäische Kommission und die Publikation in der Schweiz im Sinn von Artikel 9 Absatz 3 sorgt das BAZL.
- Falls die Zahl der Dienstleister begrenzt wird, ist im Betriebsreglement ein Auswahlverfahren nach Artikel 11 vorzusehen.
- Das BAZL kann auf Vorschlag des Flugplatzhalters einem Dienstleister oder Nutzer das Erbringen einer Leistung oder die Selbstabfertigung nach Artikel 15 untersagen oder gewisse Leistungsverpflichtungen verlangen.
- Der Zugang zu den Flughafeneinrichtungen im Sinn von Artikel 16 ist vom Flugplatzhalter sicherzustellen.
- Entscheidungen des Flugplatzhalters können nach den Artikeln 7 Absatz 2, 11 und 16 im Sinne von Artikel 21 dem BAZL vorgelegt werden, welches eine Verfügung erlässt.