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Art. 89a

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle
  1. Wer als Kommandant eines Luftfahrzeugs den nach den Verkehrsregeln erteilten Weisungen eines Abfang-Luftfahrzeugs vorsätzlich nicht Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.1
  2. Die Tat ist auch strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird:
    1. an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges;
    2. an Bord eines ausländischen Luftfahrzeuges, welches von einem Halter mit Hauptgeschäftssitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz betrieben wird.
  3. Artikel 4 Absatz 2 des Strafgesetzbuches2ist anwendbar.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607;BBl 2016 7133).

  2. SR 311.0

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