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Art. 89

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle
  1. Wer vorsätzlich ein Luftfahrzeug mit falschen oder verfälschten Kennzeichen oder ohne die in Artikel 59 vorgeschriebenen Kennzeichen führt oder führen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
  3. Der Täter ist auch strafbar, wenn er ausserhalb der Schweiz ein Luftfahrzeug mit schweizerischen Kennzeichen führt oder führen lässt, ohne dazu berechtigt zu sein. Artikel 4 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs1findet Anwendung.

Footnotes

  1. SR 311.0

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