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Art. 107b

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle
  1. Die im schweizerischen Luftfahrzeugregister (Art. 52 ff.) enthaltenen Personendaten sind öffentlich. Sie können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
  2. Die Untersuchungsstelle hat Zugang zu den vom BAZL bearbeiteten Personendaten des in der zivilen Luftfahrt tätigen Personals.

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