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Art. 107a

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle
  1. Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.
  2. Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:1 a. das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über: 1. Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen), 2. Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle), 3. Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung); b. administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
  3. Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
    1. schweizerische Luftverkehrsunternehmen;
    2. ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;
    3. Herstellerbetriebe;
    4. Instandhaltungsbetriebe;
    5. Betreiber von Infrastrukturanlagen;
    6. Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
  4. Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.2Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.3
  5. Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20204erfüllt sind.5
  6. Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.6

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 65 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5607, 2018 3841;BBl 2016 7133).

  3. Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 65 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  4. SR 235.1

  5. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 65 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  6. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607;BBl 2016 7133).

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