Zurück zum Gesetz

Art. 67

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Der Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes hat an sich keinen Wechsel des Wohnsitzes zur Folge.
  2. Das SSA kann ein Bordreglement für den Dienst an Bord schweizerischer Seeschiffe erlassen, in dem die Art der ärztlichen Untersuchung, der Körperpflege und üblichen Fürsorge an Bord und die Durchführung der Disziplinarmassnahmen geregelt werden. Das Bordreglement bedarf der Genehmigung des Bundesrates.
  3. Jedem Mitglied der Besatzung eines schweizerischen Seeschiffes wird anlässlich der Anheuerung die Schweizerische Seemannsordnung ausgehändigt. Die Schweizerische Seemannsordnung wird vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zusammengestellt und enthält die hauptsächlichen für die Seeleute geltenden Bestimmungen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.