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Art. 68

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Die Bestimmungen über den Heuervertrag finden auf alle an Bord schweizerischer Seeschiffe dienenden Seeleute Anwendung, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.
  2. Für den Heuervertrag der Seeleute schweizerischer Seeschiffe kommt das Obligationenrecht1zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes enthalten. Keine Anwendung finden jedoch Artikel 333a des Obligationenrechts über die Konsultation der Arbeitnehmervertretung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses, die Artikel 335d –335g über die Massenentlassung sowie Artikel 336 Absatz 3.2

Footnotes

  1. SR 220

  2. Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804;BBl 1993 I 805).

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