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Art. 66

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Das SSA händigt jedem schweizerischen Mitglied der Besatzung eines schweizerischen Seeschiffes ein auf seinen Namen lautendes Seemannsbuch aus. Das Seemannsbuch kann auch einem schweizerischen Mitglied der Besatzung eines ausländischen Schiffes ausgehändigt werden. Ein Seemannsbuch oder ähnlicher Ausweis kann auch an Schweizer Bürger abgegeben werden, die solche Dokumente für die Ausübung weiterer Tätigkeiten zur See nachweislich benötigen.
  2. Der Kapitän trägt Art und Dauer der an Bord seines Seeschiffes geleisteten Arbeit bei der Abmusterung in das Seemannsbuch ein.

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