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Art. 140

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der dem Befehl eines Vorgesetzten betreffend die nautische oder technische Führung des Schiffes oder auf Verbüssung einer Disziplinarstrafe nicht gehorcht, wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.1
  2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
  3. Lautet der Befehl auf Rettung des eigenen oder eines fremden Schiffes oder von Personen in Seenot, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.2
  4. Eine von einem Seemann gegenüber einem Vorgesetzten begangene einfache Körperverletzung oder Tätlichkeit wird von Amtes wegen verfolgt.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 24 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 24 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453;BBl 1965 II 284).

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