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Art. 139

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der sich infolge Trunkenheit oder Betäubung in einem Zustand befindet, der seine Fähigkeit zur Führung des Schiffes ausschliesst oder wesentlich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. Der Seemann, der sich während eines für die Sicherheit des Schiffes oder der Schifffahrt wesentlichen Dienstes im Zustand der Trunkenheit oder Betäubung befindet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

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