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Art. 141

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis des Reeders oder des Kapitäns:
    1. Sachen, insbesondere gefährliche oder verbotene Sachen, an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bringt, an Bord besitzt oder versteckt hält;
    2. Personen an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bringt oder daselbst versteckt hält.1
  2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 24 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

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