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Art. 134

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Der Kapitän, der ein schweizerisches Seeschiff in Gefahr nicht als Letzter verlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. Der Seemann, der ein schweizerisches Seeschiff in Gefahr ohne Erlaubnis des Kapitäns verlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

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