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Art. 135

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der vorsätzlich die ihm obliegende Führung des Schiffes nicht ausübt oder vernachlässigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.1
  2. Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bestraft.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 24 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

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