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Art. 133

747.30SSGFederal Act01.01.1957Originalquelle
  1. Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der es unterlässt, einem andern Schiff in Seenot oder Personen in Lebensgefahr Beistand zu leisten, obschon er dazu ohne ernstliche Gefahr für sein Schiff, dessen Besatzung und Passagiere imstande ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

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