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Art. 46b

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen von eidgenössisch konzessionierten Anlagen müssen:

  1. die Berufsprüfung als Seilbahnfachmann oder Seilbahnfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen haben;
  2. eine berufliche Grundbildung in den Bereichen der Metallverarbeitungs-, Apparate- oder Elektroindustrie oder einen Bachelorabschluss als Ingenieur oder Ingenieurin in technischer Fachrichtung abgeschlossen haben und über eine zweijährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen; oder
  3. über eine vierjährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen.

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