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Art. 46a

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Technische Leiter und Leiterinnen von eidgenössisch konzessionierten Anlagen müssen:
    1. die Berufsprüfung als Seilbahnfachmann oder Seilbahnfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen haben; und
    2. über eine zweijährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen.
  2. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation kann im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise als gleichwertig anerkennen1.

Footnotes

  1. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen, die sich auf das Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681 ) oder auf das Übereink. vom 4. Jan. 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA;SR 0.632.31 ) berufen können, müssen sich bei der zuständigen Behörde gemäss dem Verfahren melden, das im BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (SR 935.01 ) festgelegt ist.

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