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Art. 46c

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

Die Kantone erlassen für Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung für den Bau und den Betrieb Vorschriften über die Ausbildung und die erforderlichen Betriebserfahrungen der technischen Leiter und Leiterinnen und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen. Sie hören vorgängig die technische Kontrollstelle des IKSS und den Verband Seilbahnen Schweiz an.

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