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Art. 35

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Vor Erteilung der Betriebsbewilligung darf das Datum der Betriebsaufnahme nur öffentlich angekündigt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Betriebsbewilligung noch ausstehe.
  2. Die Ankündigung bindet die Bewilligungsbehörde nicht.

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