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Art. 34

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

Vor Erteilung der Betriebsbewilligung dürfen mit einer Seilbahn nur Personen befördert werden, die am Bau oder an der Erprobung beteiligt sind. Voraussetzung ist die Einwilligung der Ersteller.

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