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Art. 15a

742.122NZVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Infrastrukturbetreiberin kann von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine finanzielle Sicherheit für den Trassenpreis verlangen, um sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern. Die Sicherheit muss verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein.
  2. Die Infrastrukturbetreiberin regelt die Einzelheiten in den grundsätzlichen Bedingungen des Netzzugangs nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d.

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