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Art. 15

742.122NZVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Netzzugangsvereinbarung (Art. 9c Abs. 2 EBG) ist zwischen der Infrastrukturbetreiberin und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen abzuschliessen.
  2. Sie ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch schriftlich auszufertigen.
  3. Die Infrastrukturbetreiberin muss ein Muster oder einen Verweis auf ein Muster der als Grundlage genutzten Netzzugangsvereinbarung veröffentlichen.

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