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NZV · Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
Art. 15
Art. 14a
Art. 15a
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Art. 15
Art. 14a
Art. 15a
742.122
NZV
Federal Council Ordinance
01.01.1999
Originalquelle
Die Netzzugangsvereinbarung (Art. 9
c
Abs. 2 EBG) ist zwischen der Infrastrukturbetreiberin und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen abzuschliessen.
Sie ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch schriftlich auszufertigen.
Die Infrastrukturbetreiberin muss ein Muster oder einen Verweis auf ein Muster der als Grundlage genutzten Netzzugangsvereinbarung veröffentlichen.
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