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Art. 14a

742.122NZVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle

Das BAV kann zeitlich befristete Pilotversuche bewilligen, die von den Bestimmungen des 3a . und 4. Abschnitts abweichen, wenn diese Pilotversuche der europäischen Harmonisierung und der Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung, der Fahrplanerstellung oder der Trassenzuteilung dienen. Das BAV hört vorgängig die Schweizerische Trassenvergabestelle und die interessierten Kreise an.

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