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Art. 13

741.621SDRFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle
  1. Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter besonderen Auflagen transportiert werden. Die Liste dieser Güter und die besonderen Auflagen sind in Anhang 3 dieser Verordnung enthalten.
  2. Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1, 2.11; Art. 19 Abs. 1 SSV1) dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht oder nur beschränkt befahren werden. Diese Strecken sowie die damit verbundenen Beschränkungen sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten.2 2bis. Ausnahmebewilligungen für Strassenstrecken nach Absatz 2 können erteilt werden: a. für Nationalstrassen: vom ASTRA; b. für andere Strassen im Kantonsgebiet: von der kantonalen Behörde im Einvernehmen mit dem ASTRA.3
  3. Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (4.07; Art. 45 Abs. 3 SSV) bezeichneten Tunneln nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.

Footnotes

  1. SR 741.21

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4243).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4243).

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