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Art. 12

741.621SDRFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle
  1. Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden.
  2. Flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen umgepumpt werden, wo sie leicht in ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in die Kanalisation fliessen könnten. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt und entleert, sind zusätzlich die Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.
  3. Für die Einhaltung der Vorschriften beim Füllen der Tanks sind die versendenden wie die füllenden Personen verantwortlich.

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