741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
Das Zeichen «CD» ist bestimmt:
für Dienstwagen der diplomatischen Missionen und für Motorfahrzeuge der Mitglieder des diplomatischen Personals dieser Missionen;
1 für Dienstwagen ständiger Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen sowie für Motorfahrzeuge der Mitglieder des diplomatischen Personals dieser Missionen;
2 für Dienstwagen institutioneller Begünstigter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sowie für die Motorfahrzeuge der höchstgestellten Beamten dieser institutionellen Begünstigten, die in der Schweiz diplomatischen Status geniessen.
Das Zeichen «CC» ist für Dienstwagen der von einem Berufsbeamten geleiteten konsularischen Posten und für Motorfahrzeuge von Berufskonsularbeamten bestimmt.
Das Zeichen «AT» ist für Motorfahrzeuge der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Missionen bestimmt.
Die Verwendung separater Zeichen «CD» und «AT» ist untersagt. Die separaten Zeichen «CC» sind nur zugelassen für höchstens einen Wagen jedes Honorar-Postenchefs eines konsularischen Postens, dem der Bundesrat das Exequatur erteilt hat. Der Fahrzeugausweis trägt in diesen Fällen den Vermerk «CC-Zeichen bewilligt».
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6657). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6657). ↩