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VZV · Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Art. 27g
Art. 27f
Art. 28
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Art. 27g
Art. 27f
Art. 28
741.51
VZV
Federal Council Ordinance
01.01.1977
Originalquelle
Die Kantone:
beaufsichtigen die Durchführung der Weiterausbildung;
führen den sozialpädagogischen Eignungstest für die Zulassung zur Moderatorenausbildung durch;
entscheiden über die Anrechnung von Vorkenntnissen in der Moderatorenausbildung;
nehmen die Prüfungen zur Erlangung des Kompetenznachweises als Moderator ab;
überwachen die Ausbildungsstätten für Moderatoren.
Sie können die Erfüllung dieser Aufgaben anderen Stellen übertragen.
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