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Art. 27g

741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
  1. Die Kantone:
    1. beaufsichtigen die Durchführung der Weiterausbildung;
    2. führen den sozialpädagogischen Eignungstest für die Zulassung zur Moderatorenausbildung durch;
    3. entscheiden über die Anrechnung von Vorkenntnissen in der Moderatorenausbildung;
    4. nehmen die Prüfungen zur Erlangung des Kompetenznachweises als Moderator ab;
    5. überwachen die Ausbildungsstätten für Moderatoren.
  2. Sie können die Erfüllung dieser Aufgaben anderen Stellen übertragen.

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