Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:
- die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 unter Angabe der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, mit welcher die Transporte ausgeführt werden dürfen;
- die Bewilligung zum Führen von Trolleybussen gemäss Artikel 17 Absatz 3 der Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 19511;
- die Berechtigung der auf Antrag der kantonalen Ärztegesellschaft bezeichneten Notfallärzte zur Verwendung des Kennzeichens «Arzt/Notfall»;
- 2 die Bewilligung für Inhaber der Unterkategorie C1 zum Führen von Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg und unabhängig von der Platzzahl, sofern die Führerprüfung mit einem Feuerwehrmotorwagen mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7500 kg oder mit einem Fahrschullastwagen der Kategorie C absolviert wurde;
- 3 der Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport unter Angabe der für den Transport zugelassenen Kategorie oder Unterkategorie und der Gültigkeitsdauer, sofern keine separate Karte ausgestellt wurde (Art. 9 Abs. 3 der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 20074).